
Tangstedter Sportverein

von 1950 e.V.
Satzung
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Satzung des Tangstedter Sportvereins von 1950 e. V. |
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§1 |
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Name, Sitz und Rechtsform |
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| 1. | Der Verein führt den Namen Tangstedter Sportverein von 1950 e.V. | |
| (nachstehend TSV genannt). | ||
| 2. | Der TSV ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Pinneberg eingetragen und hat seinen Sitz in der Gemeinde Tangstedt, | |
| Kr. Pinneberg. Die Vereinsfarben sind Blau-Gelb. | ||
| 3. | Das Geschäftsjahr umfasst das Kalenderjahr. | |
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§2 |
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Zweck und Aufgaben |
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| 1. | Zweck und Aufgaben des TSV sind: | |
| a) die Förderung des Sports. | ||
| Er will die Bevölkerung in Tangstedt und Umgebung, insbesondere die Jugend, durch Ausübung möglichst aller Sportarten | ||
| sowohl für die allgemeine Körpererziehung auf breitester Grundlage als auch für die Schulung zum Wettkampf | ||
| und zur Leistung im Sinne des Olympischen Gedankens gewinnen; | ||
| b) die Wahrung der Interessen seiner Sparten nach innen und nach außen; | ||
| c) die Förderung und Unterstützung der Jugendarbeit in seinen Sparten. | ||
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§3 |
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Grundsätze |
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| 1. | Der TSV ist parteipolitisch, religiös und rassisch neutral und für jedermann offen. Alle Formen militärischer Ausbildung sind | |
| ausgeschlossen. |
| 2. | Er erfüllt seine Aufgaben durch die Arbeit in seinen Organen, durch Erfahrungsaustausch mit anderen Sportvereinen, sowie durch | |
| Teilnahme an Tagungen und Lehrgängen. Die ihm zur Verfügung stehenden Mittel verwaltet und verwendet der TSV im Rahmen | ||
| seines Zwecks und seiner Aufgaben. | ||
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§4 |
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Gemeinnützigkeit |
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| 1. |
Der TSV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Dritten Abschnittes der Abgabenordnung 1977 |
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| vom 16.03.1976 (§§ 51-68 AO 77). | ||
| 2. |
Die Mitglieder der Vereinsorgane nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr. |
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| 3. |
Vorstandsaufgaben können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten durch Beschluss der Mitgliederversammlung |
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| entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a ESTG | ||
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ausgeübt werden. |
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| 4. | Zur Erledigung von Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt im Rahmen der | |
| haushaltsrechtlichen Möglichkeiten hauptberuflich Beschäftigte anzustellen | ||
| 5. | Die Mitglieder und Mitarbeiter haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen | |
| nachweislich durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und | ||
| Telefon | ||
| 6. | Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in | |
| ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. |
| 7. |
Kommt eine Mannschaft, eine Gruppe oder ein(e) Sportler(in) durch seine (ihre) Leistungen in den lizenzierten Sport, so ist dafür |
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| eine besondere Geschäftsform möglich. | ||
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§5 |
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Aufbau |
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| 1. | Der TSV ist in Sparten gegliedert, die bestimmte Sportarten betreiben und so den Vereinszweck erfüllen. Neue Sparten werden im | |
| Bedarfsfall durch Beschluss des Vereinsvorstandes gegründet. | ||
| 2. |
Die Sparten verwalten sich fachlich selbständig. Sie sind an Weisungen des Vereinsvorstandes gebunden. Bei Streitigkeiten über |
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| Auslegung der Satzung oder über Zuständigkeit entscheidet das Ehrengericht. | ||
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§6 |
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Mitgliedschaft |
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| 1. |
Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Geschlecht, Beruf, Rasse, Religion und Nationalität werden. |
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| 2. |
Der Verein führt als Mitglieder: |
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| a) ordentliche Mitglieder | ||
| b) jugendliche Mitglieder bis zu 18 Jahren | ||
| c) Ehrenmitglieder | ||
| d) Fördermitglieder | ||
| 3. |
Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Kinder und Jugendliche bis zu 18 Jahren haben das Einverständnis des |
|
| Sorgeberechtigten schriftlich beizubringen. | ||
| 4. | Die Aufnahme erfolgt durch den Vereinsvorstand. | |
| 5. |
Die Mitgliedschaft endet: |
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| a) durch Tod | ||
| b) durch Austritt | ||
| c) durch Ausschluss aus dem Verein | ||
| 6. |
Der Austritt unter 5 b) ist zum Ende eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Quartal |
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| zulässig. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Kassenführer zu richten, wobei die Mindestmitgliedschaft 1 Jahr betragen muss. | ||
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§7 |
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Rechte und Pflichten der Mitglieder |
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| 1. |
Jedes Mitglied hat das Recht zur Ausübung aller im Verein betriebenen Sportarten. Voraussetzung dazu ist eine ordnungsgemäße |
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| Anmeldung bei den betreffenden Sparten, die Ein- und Unterordnung in den Übungs- und Spielbetrieb, sowie die Zahlung von | ||
| Gebühren (Sonderbeiträge) für kostenintensive Leistung des Vereins. Die Rechte eines Mitgliedes sind nicht übertragbar. | ||
| 2. |
Jedes Mitglied hat die Pflicht |
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|
a) zur Zahlung der Beiträge (und ggf. Aufnahmegebühr). Die Beitragszahlung hat im 1. Monat der Zahlungsperiode zu erfolgen, |
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| b) zur Einhaltung der Satzung, | ||
| c) zur Einhaltung der Beschlüsse der Vereinsorgane, | ||
| d) ein übernommenes Amt gewissenhaft auszuführen | ||
| 3. |
Bei noch nicht volljährigen Mitgliedern haften deren Sorgeberechtigte für die Zahlung der Mitgliedsbeiträge (und ggf. der |
|
| Aufnahmegebühr) auch persönlich. | ||
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§8 |
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Maßregelungen |
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| 1. |
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vereinsvorstandes verstoßen oder sich Vereinsschädigend |
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| verhalten, können nach vorheriger Anhörung vom Vereinsvorstand folgende Maßnahmen verhängt werden: | ||
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a) Verwarnung b) Verweis c) Sperren d) Ausschluss
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| 2. |
Der Beschluss über die Maßregelung zu b), c) und d) ist mit Einschreiben mit Gründen und Rechtsmittelbelehrung versehen |
|
| zuzustellen. Der Betroffene kann binnen einer Frist von 2 Wochen das Ehrengericht anrufen, dessen Entscheidung endgültig ist. | ||
| Die Strafbestimmungen der Sportverbände werden durch diese Satzungsbestimmungen nicht berührt. | ||
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§9 |
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Beitrage, Gebühren, Spenden, Zuwendungen |
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| 1. | Der Verein benötigt zur Erfüllung seiner Ausgaben und seines Zweckes Wirtschaftsmittel. Dazu erhebt er von seinen Mitgliedern | |
| Mitgliedsbeiträge und für aufwendige Sparten eine Aufnahmegebühr. | ||
| 2. |
Die Höhe der Aufnahmegebühr regelt ein Vereinsvorstandsbeschluss. Für Sparten, die besonders hohe Aufwendungen erforderlich |
|
| machen, kann durch Vereinsvorstandsbeschluss ein Sonderbeitrag beschlossen werden. Aufnahmegebühr und Sonderbeitrag sind | ||
| zweckgebunden der entsprechenden Sparte zuzuführen. | ||
| 3. | Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Sonderbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Vereinsvorstand ist | |
| verpflichtet, Mitgliedsbeiträge und Gebühren so vorzuschlagen, dass der wirtschaftliche Bestand des Vereins vorausschaubar | ||
| gesichert ist. | ||
| 4. | Mitgliedsbeiträge können Quartalsweise, halbjährlich oder jährlich gezahlt werden | |
| 5. |
Spenden fließen grundsätzlich dem Gesamtverein zu, es sei denn, dass der Spender ausdrücklich den Verwendungszweck bestimmt. |
| 6. |
Über Beitragsermäßigungen und Beitragserlasse entscheidet der Vereinsvorstand. |
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| 7. | Zuwendungen der öffentlichen Hand fließen in die Vereinskasse, zweckgebundene Zuwendungen sind entsprechend zu verwenden. | |
| 8. |
Angeschaffte und zugewendete Vereins- und Vermögenswerte müssen inventarisiert werden und sind Eigentum des Vereins. Siehe |
|
| auch § 13.5. | ||
| 9. | Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. | |
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§10 |
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Vereinsorgane |
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| 1. |
Beschlussfähige Organe des Vereins sind: |
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| a) die Mitgliederversammlung | ||
| b) der Vereinsvorstand | ||
| c) das Ehrengericht | ||
| 2. |
Beschlussfähige Organe der Sparten sind in Sparten Angelegenheiten |
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| a) die Spartenmitgliederversammlung | ||
| b) der Spartenleiter | ||
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§11 |
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Mitgliederversammlung |
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| 1. | Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. | |
| 2. |
Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt. |
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| 3. |
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn dies |
|
| a) der Vereinsvorstand beschließt, | ||
| b) mehr als 50 stimmberechtigte Mitglieder schriftlich mit Begründung beim 1. Vorsitzenden beantragen. | ||
| Stimmberechtigtes Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat. Mitglieder, die das 16. | ||
| Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht volljährig sind, üben ihr Stimmrecht persönlich aus und nicht durch ihre | ||
| Sorgeberechtigten. | ||
| 4. |
Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) erfolgt durch den 1. Vorsitzenden, im |
|
| Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter. Sie geschieht in Form einer Veröffentlichung in der Tagespresse. Die Tagesordnung | ||
| wird in den Aushangkästen des Vereins bekannt gegeben. Zwischen dem Tag der Veröffentlichung und dem Termin der | ||
| Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. | ||
| 5. |
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. |
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| 6. |
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Beschluss oder |
|
| Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen | ||
| werden (§33 BGB). | ||
| 7. |
Anträge können gestellt werden: |
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| a) von den Mitgliedern | ||
| b) vom Vereinsvorstand | ||
| 8. |
Über die Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Versammlung nur abgestimmt werden, wenn |
| diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung bei einem Mitglied des Vereinsvorstandes eingegangen sind. Später | ||
| eingegangene Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Mit | ||
| absoluter Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder kann ein derartiger Antrag als Dringlichkeitsantrag in | ||
| die Tagesordnung aufgenommen werden. Satzungsänderungen dürfen nicht über einen Dringlichkeitsantrag beschlossen werden. | ||
| 9. | Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder dafür stimmen. | |
| 10. |
Der 1. Vorsitzende bzw. der in seiner Vertretung amtierende Versammlungsleiter ist berechtigt, gegen einen Beschluss Widerspruch |
|
| zu erheben, wenn der Beschluss gegen das Wohl des Vereins gerichtet ist. Er muss Widerspruch erheben, wenn der Beschluss gegen | ||
| die Satzung oder Anordnung der Sportverbände verstößt. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Eine binnen Monatsfrist | ||
| einzuberufende Versammlung hat über den strittigen Punkt zu beschließen. Verstößt dieser Beschluss abermals gegen die Satzung | ||
|
oder die Anordnung der Sportverbände, ist das Ehrengericht anzurufen, dessen Entscheidung endgültig ist. |
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| 11. | Über jede Versammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Die gefassten Beschlüsse müssen eindeutig wiedergegeben werden. Der | |
| Protokollführer ist vom Versammlungsleiter zu bestimmen. Das Protokoll muss vom Verfasser und dem Versammlungsleiter bzw. | ||
| Schriftführer unterschrieben werden. | ||
| 12. |
Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ist zuständig für: |
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| a) Entgegennahme des Berichts des Vereinsvorstandes | ||
| b) Entgegennahme des Kassenberichts mit anschließendem Bericht der Kassenprüfer | ||
| c) Entlastung des Vereinsvorstandes | ||
| d) Neuwahlen | ||
| e) Bestätigung des Vereinsjugendwartes und der Spartenleiter | ||
| f) Festsetzung des Haushaltsplanes | ||
| g) Festsetzung der Beiträge und Sonderbeiträge |
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h) Beschlussfassung über Anträge |
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§12 |
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Vereinsvorstand |
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| 1. |
Der Vereinsvorstand des TSV besteht aus dem |
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| a) 1. Vorsitzenden | ||
| b) 2. Vorsitzenden | ||
| c) Kassenführer | ||
| d) Schriftführer | ||
| e) Vereinsjugendwart | ||
| Für den Schriftführer, Kassenführer und Vereinsjugendwart sind nur im Verhinderungsfall dessen gewählte Stellvertreter bei Vorstandsbeschlüssen stimmberechtigt. | ||
| 2. |
Die Mitglieder des Vereinsvorstandes werden für 2 Jahre gewählt. Es werden gewählt: |
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| a) in ungeraden Kalenderjahren 1. Vorsitzender, stellv. Kassenführer, Schriftführer | ||
|
b) in geraden Kalenderjahren 2. Vorsitzender, Kassenführer, stellv. Schriftführer |
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| Jedes Vorstandsmitglied bleibt im Amt bis zum Ende der Jahreshauptversammlung, die über eine Wieder- oder Neuwahl entscheidet. | ||
| 3. | Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Kassenführer, der Schriftführer und der | |
| Vereinsjugendwart. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, und zwar je zwei gemeinsam, wovon eine Person der | ||
| 1. oder der 2. Vorsitzende sein muss. | ||
| 4. |
Fällt ein Mitglied des Vereinsvorstandes im Laufe der Amtsperiode aus, ist der Vereinsvorstand berechtigt, ein neues Mitglied bis zur |
|
| nächsten Wahl zu berufen. | ||
| 5. |
Der Vereinsvorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden vom 1. oder 2. Vorsitzenden geleitet. Er ist beschlussfähig, wenn 4 |
Vereinsvorstand.
| seiner Mitglieder anwesend sind. Darunter muss der 1. oder 2. Vorsitzende sein. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt | ||
| 6. |
Der Vereinsvorstand erfüllt die Aufgaben des Vereins, deren Erledigung nicht satzungsgemäß anderen Vereinsorganen vorbehalten |
|
| ist. Er sorgt für die Ausführung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse und berichtet der Versammlung über seine | ||
| Tätigkeit. | ||
| 7. |
Der Vereinsvorstand ist berechtigt, für einzelne Aufgabengebiete Ausschüsse zu berufen und einzusetzen. Die Ausschüsse sind dem |
|
|
Vereinsvorstand für ihre Arbeit verantwortlich. Der Vereinsvorstand überwacht die Tätigkeit dieser Ausschüsse. |
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| 8. |
Die Mitglieder des Vereinsvorstandes haben das Recht, an allen Sitzungen der Sparten und der Ausschüsse mit beratender Stimme |
|
| teilzunehmen. Anberaumte Sitzungen sind von den Sparten und Ausschüssen einem Mitglied des Vereinsvorstandes rechtzeitig zu | ||
| melden. | ||
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§13 |
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Sparten |
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| 1. |
Die Sparte wird durch den Spartenleiter geleitet. Versammlungen werden nach Bedarf einberufen. Der Spartenleiter wird von der |
|
| Spartenversammlung für 2 Jahre gewählt. | ||
| 2. | Die Sparten sind in Angelegenheiten ihrer Sportarten grundsätzlich selbständig. Sie vertreten die Belange ihrer Sparte im | |
| Vereinsvorstand. | ||
| 3. |
Die Spartenleiter sind gegenüber den weiteren Mitgliedern des Vereinsvorstandes zur Berichterstattung verpflichtet. |
|
| 4. |
Für die Einberufung der Spartenversammlung (Spartenmitgliederversammlung) gelten die Einberufungsvorschriften des §11 |
|
| der Satzung entsprechend. Die Veröffentlichung der Einladung in der Tagespresse ist nicht zwingend. Protokolle über |
| Spartenversammlungen sind dem Vereinsvorstand zuzuleiten. | ||
| 5. | Alle Vermögensgegenstände der Sparten sind Eigentum des Gesamtvereins und ordnungsgemäß zu pflegen und zu verwalten. | |
| 6. | Die Verpflichtung von Übungsleitern der Sparten regelt ein Vereinsvorstandsbeschluss. | |
| 7. | Die Auflösung oder Abtrennung einer Sparte ist nicht Gegenstand der Beschlussfassung der Spartenorgane. Derartige Absichten sind | |
| an den Vereinsvorstand heranzutragen. Der Vereinsvorstand hat die alleinige Entscheidung. | ||
|
§14 |
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Kassenprüfung |
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| 1. |
Die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) wählt auf die Dauer von 2 Jahren 2 Kassenprüfer. Diese haben das Recht |
|
| und die Pflicht, die Kassengeschäfte des TSV und den Jahresabschluss zu prüfen und der Jahreshauptversammlung vor Erteilung der | ||
|
Entlastung Bericht zu erstatten. |
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| 2. |
Stellen die Prüfer Unregelmäßigkeiten fest oder glauben sie, Bedenken gegen die Wirtschaftlichkeit oder Zweckmäßigkeit äußern zu |
|
| müssen, haben sie dem Vereinsvorstand schriftlich Bericht zu geben. Der Vereinsvorstand hat unverzüglich über den Bericht | ||
| Beschluss zu fassen. Die Kassenprüfer sind berechtigt an dieser Sitzung beratend teilzunehmen. | ||
| 3. |
Die Kasse des TSV ist mindestens einmal im Jahr vor den Mitgliederversammlungen zu prüfen. Die schriftlichen Prüfungsberichte |
|
| sind dem Vereinsvorstand schnellstens nach erfolgter Prüfung vorzulegen. | ||
|
§15 |
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Ehrengericht |
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| 1. | Das Ehrengericht besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 |
| Jahren gewählt werden | ||
| 2. |
Die Mitglieder des Ehrengerichts sollen verschiedenen Sparten angehören, müssen das passive Wahlrecht besitzen und sollen aktive |
|
| Sportler gewesen sein. | ||
| 3. |
Das Ehrengericht ist zuständig für Aufgaben, die ihm durch diese Satzungen zugesprochen sind. |
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§16 |
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Sportjugend |
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| 1. |
Die Jugendgemeinschaft innerhalb des Vereins gestaltet - unter Berücksichtigung der Grundkonzepte des Gesamtvereins – ein |
|
| Jugendleben nach eigener Ordnung. Hierfür gilt die Jugendordnung vom 2. Okt. 78. | ||
| 2. |
Die Mitglieder des Jugendvorstandes werden aus den Reihen der Jugendlichen und der im Jugendbereich tätigen Mitarbeiter gewählt. |
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| 3. | Der Jugendwart ist Mitglied des Vereinsvorstandes. | |
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§17 |
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Jugendwart |
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| 1. |
Der Jugendwart berichtet dem Vereinsvorstand über den Jugendsportbetrieb und die Jugendveranstaltungen. Darüber hinaus ist er |
|
| der Verbindungsmann zu sämtlichen behördlichen und freien Jugendeinrichtungen. Seine Aufgaben richten sich nach der | ||
| Jugendordnung des TSV vom 02.10.78. Er unterrichtet dem Vereinsvorstand über seine Tätigkeit. Im Verhinderungsfall kann er bei | ||
| Vorstandssitzungen von dem stellvertretenden Jugendwart vertreten werden. Der Stellvertreter hat Stimmrecht. | ||
|
§18 |
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Ehrenvorsitzender, Ehrenmitglied, Auszeichnungen |
| 1. |
Mitglieder, die sich herausragende Verdienste um den Verein erworben haben, können von der Mitgliederversammlung |
|
| (Jahreshauptversammlung) auf Vorschlag des Vereinsvorstandes geehrt werden. | ||
| Ihnen kann verliehen werden: | ||
| a) der Ehrenvorsitz | ||
| b) die Ehrenmitgliedschaft | ||
| 2. |
Mitgliedern des Vereinsvorstandes kann nur durch einstimmigen Beschluss des Vereinsvorstandes eine Ehrung angetragen werden. |
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| 3. |
Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei. Sie haben zu sämtlichen Veranstaltungen freien Eintritt. Mit dem Ausschluss |
|
| aus dem Verein ist der Verlust der Ehrung verbunden. | ||
| 4. |
Mitglieder, die eine Vereinszugehörigkeit von 25 Jahren erreicht haben, werden mit der Vereinsnadel mit silbernem Ehrenkranz |
|
| ausgezeichnet. Mitglieder, die eine Vereinszugehörigkeit von 50 Jahren erreicht haben, werden mit der Vereinsnadel mit goldenem | ||
|
Ehrenkranz ausgezeichnet. |
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§19 |
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Haftungsausschluss |
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| 1. |
Der Verein haftet nicht für die Schäden und Verluste, die Mitglieder bei Ausübung des Sports, bei der Benutzung von Einrichtungen |
|
| oder Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen | ||
| gedeckt sind. | ||
| 2. |
Verursacht ein Mitglied Schäden an Vereinseigentum oder vom Verein genutzten Sportanlagen, so haftet es dafür. |
|
| 3. | Aus Entscheidungen der Organe des TSV können keine Ersatzansprüche hergeleitet werden | |
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§20 |
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Geschäftsordnung |
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| 1. |
Die Organe des TSV führen ihre Geschäfte nach der für sie maßgebenden Geschäftsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist. |
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§21 |
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Auflösung des Vereins |
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| 1. |
Die Auflösung kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die eigens für diesen Zweck |
|
| einberufen worden ist. | ||
| 2. |
Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es |
|
| a) der Vereinsvorstand mit einer Mehrheit von 3/4 ihrer Mitglieder beschlossen hat oder | ||
| b) von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde. | ||
| 3. |
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sind. Ist die |
|
| Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so ist frühestens nach 14 Tagen eine neue Versammlung anzuberaumen, die ohne Rücksicht auf | ||
| die Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. | ||
| 4. |
Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die |
|
| Abstimmung hat durch Stimmzettel zu erfolgen, die enthalten müssen: | ||
|
a) die Personalien des Abstimmenden (Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse) |
||
|
b) die Meinung (ja = Auflösung, nein = Weiterbestehen oder Stimmenenthaltung) |
||
| 5. |
Nach Prüfung und Anerkennung der Abstimmungsberechtigten durch den Vereinsvorstand ist die Auflösung des Vereins |
|
| beschlossen, wenn die Mehrheit gemäß Punkt 4) sich für die Auflösung ausgesprochen hat. | ||
| 6. |
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten |
|
| Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlage übersteigt, an die Gemeinde | ||
| Tangstedt mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet | ||
| werden muss. | ||
|
§22 |
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Inkrafttreten |
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|
Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. |
||
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Geändert gemäß Jahreshauptversammlung vom 26. März 2010. |
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______________ _______________ Horst Voigtländer Doris Voigtländer 1. Vorsitzender Protokollantin
|
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(eingetragen am ………………………………….)
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