Satzung des Tangstedter Sportvereins von 1950 e.V.

§1 Name, Sitz und Rechtsform

1. Der Verein führt den Namen Tangstedter Sportverein von 1950 e.V. (nachstehend TSV genannt).
2. Der TSV ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Pinneberg eingetragen und hat seinen Sitz in der Gemeinde Tangstedt, Kr. Pinneberg.
3. Die Vereinsfarben sind Blau-Gelb.
4. Das Geschäftsjahr umfasst das Kalenderjahr.

§2 Zweck und Aufgaben

1. Zweck und Aufgaben des TSV sind:
a) die Förderung des Sports.
Er will die Bevölkerung in Tangstedt und Umgebung, insbesondere die Jugend, durch Ausübung möglichst aller Sportarten sowohl für die allgemeine Körpererziehung auf breitester Grundlage
als auch für die Schulung zum Wettkampf und zur Leistung im Sinne des Olympischen
Gedankens gewinnen;
b) die Wahrung der Interessen seiner Sparten nach innen und nach außen;
c) die Förderung und Unterstützung der Jugendarbeit in seinen Sparten.

§3 Grundsätze

1. Der TSV ist parteipolitisch, religiös und rassisch neutral und für jedermann offen. Alle Formen militärischer Ausbildung sind ausgeschlossen.
2. Er erfüllt seine Aufgaben durch die Arbeit in seinen Organen, durch Erfahrungsaustausch mit anderen Sportvereinen, sowie durch Teilnahme an Tagungen und Lehrgängen. Die ihm zur Verfügung stehenden Mittel verwaltet und verwendet der TSV im Rahmen seines Zwecks und seiner Aufgaben.

§4 Gemeinnützigkeit

1. Der TSV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Dritten Abschnittes der Abgabenordnung 1977 vom 16.03.1976 (§§ 51-68 AO 77).
2. Die Mitglieder der Vereinsorgane nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr.
3. Vorstandsaufgaben können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten durch Beschluss der Mitgliederversammlung entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a ESTG ausgeübt werden.
4. Zur Erledigung von Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten hauptberuflich Beschäftigte anzustellen.
5. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen nachweislich durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Telefon.
6. Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
7. Kommt eine Mannschaft, eine Gruppe oder ein(e) Sportler(in) durch seine (ihre) Leistungen in den lizenzierten Sport, so ist dafür eine besondere Geschäftsform möglich.

§5 Aufbau

1. Der TSV ist in Sparten gegliedert, die bestimmte Sportarten betreiben und so den Vereinszweck erfüllen. Neue Sparten werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Vereinsvorstandes gegründet.
2. Die Sparten verwalten sich fachlich selbständig. Sie sind an Weisungen des Vereinsvorstandes gebunden. Bei Streitigkeiten über Auslegung der Satzung oder über Zuständigkeit entscheidet das Ehrengericht.

§6 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Geschlecht, Beruf, Rasse, Religion und Nationalität werden.
2. Der Verein führt als Mitglieder:
a) ordentliche Mitglieder
b) jugendliche Mitglieder bis zu 18 Jahren
c) Ehrenmitglieder
d) Fördermitglieder
3. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Kinder und Jugendliche bis zu 18 Jahren haben das Einverständnis des Sorgeberechtigten schriftlich beizubringen.
4. Die Aufnahme erfolgt durch den Vereinsvorstand.
5. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod
b) durch Austritt
c) durch Ausschluss aus dem Verein
6. Der Austritt unter 5 b) ist zum Ende eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Quartalzulässig. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Kassenführer zu richten, wobei die Mindestmitgliedschaft 1 Jahr betragen muss.

§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied hat das Recht zur Ausübung aller im Verein betriebenen Sportarten. Voraussetzung dazu ist eine ordnungsgemäße Anmeldung bei den betreffenden Sparten, die Ein- und Unterordnung in den Übungs- und Spielbetrieb, sowie die Zahlung von Gebühren (Sonderbeiträge) für kostenintensive Leistung des Vereins. Die Rechte eines Mitgliedes sind nicht übertragbar.
2. Jedes Mitglied hat die Pflicht
a) zur Zahlung der Beiträge (und ggf. Aufnahmegebühr). Die Beitragszahlung hat im 1. Monat der
Zahlungsperiode zu erfolgen,
b) zur Einhaltung der Satzung,
c) zur Einhaltung der Beschlüsse der Vereinsorgane,
d) ein übernommenes Amt gewissenhaft auszuführen
3. Bei noch nicht volljährigen Mitgliedern haften deren Sorgeberechtigte für die Zahlung der Mitgliedsbeiträge (und ggf. der Aufnahmegebühr) auch persönlich.

§8 Maßregelungen

1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vereinsvorstandes verstoßen oder sich Vereinsschädigend verhalten, können nach vorheriger Anhörung vom Vereinsvorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) Verwarnung
b) Verweis
c) Sperren
d) Ausschluss
2. Der Beschluss über die Maßregelung zu b), c) und d) ist mit Einschreiben mit Gründen und Rechtsmittelbelehrung versehen zuzustellen. Der Betroffene kann binnen einer Frist von 2 Wochen das Ehrengericht anrufen, dessen Entscheidung endgültig ist.
Die Strafbestimmungen der Sportverbände werden durch diese Satzungsbestimmungen nicht berührt.

§9 Beitrage, Gebühren, Spenden, Zuwendungen

1. Der Verein benötigt zur Erfüllung seiner Ausgaben und seines Zweckes Wirtschaftsmittel. Dazu erhebt er von seinen Mitgliedern Mitgliedsbeiträge und für aufwendige Sparten eine Aufnahmegebühr.
2. Die Höhe der Aufnahmegebühr regelt ein Vereinsvorstandsbeschluss. Für Sparten, die besonders hohe Aufwendungen erforderlich machen, kann durch Vereinsvorstandsbeschluss ein Sonderbeitrag beschlossen werden. Aufnahmegebühr und Sonderbeitrag sind zweckgebunden der entsprechenden Sparte zuzuführen.
3. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Sonderbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Vereinsvorstand ist verpflichtet, Mitgliedsbeiträge und Gebühren so vorzuschlagen, dass der wirtschaftliche Bestand des Vereins vorausschaubar gesichert ist.
4. Mitgliedsbeiträge können Quartalsweise, halbjährlich oder jährlich gezahlt werden
5. Spenden fließen grundsätzlich dem Gesamtverein zu, es sei denn, dass der Spender ausdrücklich den Verwendungszweck bestimmt.
6. Über Beitragsermäßigungen und Beitragserlasse entscheidet der Vereinsvorstand.
7. Zuwendungen der öffentlichen Hand fließen in die Vereinskasse, zweckgebundene Zuwendungen sind entsprechend zu verwenden.
8. Angeschaffte und zugewendete Vereins- und Vermögenswerte müssen inventarisiert werden und sind Eigentum des Vereins. Siehe auch § 13.5.
9. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

§10 Vereinsorgane

1. Beschlussfähige Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vereinsvorstand
c) das Ehrengericht
2. Beschlussfähige Organe der Sparten sind in Sparten Angelegenheiten
a) die Spartenmitgliederversammlung
b) der Spartenleiter

§11 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn dies
a) der Vereinsvorstand beschließt,
b) mehr als 50 stimmberechtigte Mitglieder schriftlich mit Begründung beim 1. Vorsitzenden beantragen.
Stimmberechtigtes Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat. Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht volljährig sind, üben ihr Stimmrecht persönlich aus und nicht durch ihre Sorgeberechtigten.
4. Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) erfolgt durch den 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter. Sie geschieht in Form einer Veröffentlichung in der Tagespresse. Die Tagesordnung wird in den Aushangkästen des Vereins bekannt gegeben. Zwischen dem Tag der Veröffentlichung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
6. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Beschluss oder Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden (§33 BGB).
7. Anträge können gestellt werden:
a) von den Mitgliedern
b) vom Vereinsvorstand
8. Über die Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Versammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung bei einem Mitglied des Vereinsvorstandes eingegangen sind. Später eingegangene Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Mit absoluter Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder kann ein derartiger Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen werden. Satzungsänderungen dürfen nicht über einen Dringlichkeitsantrag beschlossen werden.
9. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder dafür stimmen.
10. Der 1. Vorsitzende bzw. der in seiner Vertretung amtierende Versammlungsleiter ist berechtigt, gegen einen Beschluss Widerspruch zu erheben, wenn der Beschluss gegen das Wohl des Vereins gerichtet ist. Er muss Widerspruch erheben, wenn der Beschluss gegen die Satzung oder Anordnung der Sportverbände verstößt. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Eine binnen Monatsfristeinzuberufende Versammlung hat über den strittigen Punkt zu beschließen. Verstößt dieser Beschluss abermals gegen die Satzung oder die Anordnung der Sportverbände, ist das Ehrengericht anzurufen, dessen Entscheidung endgültig ist.
11. Über jede Versammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Die gefassten Beschlüsse müssen eindeutig wiedergegeben werden. Der Protokollführer ist vom Versammlungsleiter zu bestimmen. Das Protokoll muss vom Verfasser und dem Versammlungsleiter bzw.Schriftführer unterschrieben werden.
12. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ist zuständig für:
a) Entgegennahme des Berichts des Vereinsvorstandes
b) Entgegennahme des Kassenberichts mit anschließendem Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vereinsvorstandes
d) Neuwahlen
e) Bestätigung des Vereinsjugendwartes und der Spartenleiter
f) Festsetzung des Haushaltsplanes
g) Festsetzung der Beiträge und Sonderbeiträge
h) Beschlussfassung über Anträge

§12 Vereinsvorstand

1. Der Vereinsvorstand des TSV besteht aus dem:
a) 1. Vorsitzenden
b) 2. Vorsitzenden
c) Kassenführer
d) Schriftführer
e) Vereinsjugendwart
Für den Schriftführer, Kassenführer und Vereinsjugendwart sind nur im Verhinderungsfall dessen gewählte Stellvertreter bei Vorstandsbeschlüssen stimmberechtigt.
2. Die Mitglieder des Vereinsvorstandes werden für 2 Jahre gewählt. Es werden gewählt:
a) in ungeraden Kalenderjahren 1. Vorsitzender, stellv. Kassenführer, Schriftführer
b) in geraden Kalenderjahren 2. Vorsitzender, Kassenführer, stellv. Schriftführer
Jedes Vorstandsmitglied bleibt im Amt bis zum Ende der Jahreshauptversammlung, die über eine Wieder- oder Neuwahl entscheidet
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Kassenführer, der Schriftführer und der Vereinsjugendwart. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, und zwar je zwei gemeinsam, wovon eine Person der 1. oder der 2. Vorsitzende sein muss.
4. Fällt ein Mitglied des Vereinsvorstandes im Laufe der Amtsperiode aus, ist der Vereinsvorstand berechtigt, ein neues Mitglied bis zur nächsten Wahl zu berufen.
5. Der Vereinsvorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden vom 1. oder 2. Vorsitzenden geleitet. Er ist beschlussfähig, wenn 4 seiner Mitglieder anwesend sind. Darunter muss der 1. oder 2. Vorsitzende sein. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
6. Der Vereinsvorstand erfüllt die Aufgaben des Vereins, deren Erledigung nicht satzungsgemäß anderen Vereinsorganen vorbehalten ist. Er sorgt für die Ausführung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse und berichtet der Versammlung über seine Tätigkeit.
7. Der Vereinsvorstand ist berechtigt, für einzelne Aufgabengebiete Ausschüsse zu berufen und einzusetzen. Die Ausschüsse sind dem Vereinsvorstand für ihre Arbeit verantwortlich. Der Vereinsvorstand überwacht die Tätigkeit dieser Ausschüsse.
8. Die Mitglieder des Vereinsvorstandes haben das Recht, an allen Sitzungen der Sparten und der Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen. Anberaumte Sitzungen sind von den Sparten und Ausschüssen einem Mitglied des Vereinsvorstandes rechtzeitig zu melden.

§13 Sparten

1. Die Sparte wird durch den Spartenleiter geleitet. Versammlungen werden nach Bedarf einberufen. Der Spartenleiter wird von der Spartenversammlung für 2 Jahre gewählt
2. Die Sparten sind in Angelegenheiten ihrer Sportarten grundsätzlich selbständig. Sie vertreten die Belange ihrer Sparte im Vereinsvorstand.
3. Die Spartenleiter sind gegenüber den weiteren Mitgliedern des Vereinsvorstandes zur Berichterstattung verpflichtet.
4. Für die Einberufung der Spartenversammlung (Spartenmitgliederversammlung) gelten die Einberufungsvorschriften des §11 der Satzung entsprechend. Die Veröffentlichung der Einladung in der Tagespresse ist nicht zwingend. Protokolle über Spartenversammlungen sind dem Vereinsvorstand zuzuleiten.
5. Alle Vermögensgegenstände der Sparten sind Eigentum des Gesamtvereins und ordnungsgemäß zu pflegen und zu verwalten.
6. Die Verpflichtung von Übungsleitern der Sparten regelt ein Vereinsvorstandsbeschluss.
7. Die Auflösung oder Abtrennung einer Sparte ist nicht Gegenstand der Beschlussfassung der Spartenorgane. Derartige Absichten sind an den Vereinsvorstand heranzutragen.
Der Vereinsvorstand hat die alleinige Entscheidung.

§14 Kassenprüfung

1. Die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) wählt auf die Dauer von 2 Jahren 2 Kassenprüfer. Diese haben das Recht und die Pflicht, die Kassengeschäfte des TSV und den Jahresabschluss zu prüfen und der Jahreshauptversammlung vor Erteilung der Entlastung Bericht zu erstatten.
2. Stellen die Prüfer Unregelmäßigkeiten fest oder glauben sie, Bedenken gegen die Wirtschaftlichkeit oder Zweckmäßigkeit äußern zu müssen, haben sie dem Vereinsvorstand schriftlich Bericht zu geben. Der Vereinsvorstand hat unverzüglich über den Bericht Beschluss zu fassen. Die Kassenprüfer sind berechtigt an dieser Sitzung beratend teilzunehmen.
3. Die Kasse des TSV ist mindestens einmal im Jahr vor den Mitgliederversammlungen zu prüfen. Die schriftlichen Prüfungsberichte sind dem Vereinsvorstand schnellstens nach erfolgter Prüfung vorzulegen.

§15 Ehrengericht

1. Das Ehrengericht besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt werden
2. Die Mitglieder des Ehrengerichts sollen verschiedenen Sparten angehören, müssen das passive Wahlrecht besitzen und sollen aktive Sportler gewesen sein.
3. Das Ehrengericht ist zuständig für Aufgaben, die ihm durch diese Satzungen zugesprochen sind.

§16 Sportjugend

1. Die Jugendgemeinschaft innerhalb des Vereins gestaltet – unter Berücksichtigung der Grundkonzepte des Gesamtvereins – ein Jugendleben nach eigener Ordnung.
Hierfür gilt die Jugendordnung vom 2. Okt. 78.
2. Die Mitglieder des Jugendvorstandes werden aus den Reihen der Jugendlichen und der im Jugendbereich tätigen Mitarbeiter gewählt.
3. Der Jugendwart ist Mitglied des Vereinsvorstandes.

§17 Jugendwart

1. Der Jugendwart berichtet dem Vereinsvorstand über den Jugendsportbetrieb und die Jugendveranstaltungen. Darüber hinaus ist er der Verbindungsmann zu sämtlichen behördlichen und freien Jugendeinrichtungen. Seine Aufgaben richten sich nach der Jugendordnung des TSV vom 02.10.78. Er unterrichtet dem Vereinsvorstand über seine Tätigkeit. Im Verhinderungsfall kann er bei Vorstandssitzungen von dem stellvertretenden Jugendwart vertreten werden.
Der Stellvertreter hat Stimmrecht.

§18 Ehrenvorsitzender, Ehrenmitglied, Auszeichnungen

1. Mitglieder, die sich herausragende Verdienste um den Verein erworben haben, können von der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) auf Vorschlag des Vereinsvorstandes geehrt werden. Ihnen kann verliehen werden:
a) der Ehrenvorsitz
b) die Ehrenmitgliedschaft
2. Mitgliedern des Vereinsvorstandes kann nur durch einstimmigen Beschluss des Vereinsvorstandes eine Ehrung angetragen werden.
3. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei. Sie haben zu sämtlichen Veranstaltungen freien Eintritt. Mit dem Ausschluss aus dem Verein ist der Verlust der Ehrung verbunden.
4. Mitglieder, die eine Vereinszugehörigkeit von 25 Jahren erreicht haben, werden mit der Vereinsnadel mit silbernem Ehrenkranz ausgezeichnet. Mitglieder, die eine Vereinszugehörigkeit von 50 Jahren erreicht haben, werden mit der Vereinsnadel mit goldenem Ehrenkranz ausgezeichnet.

§19 Haftungsausschluss

1. Der Verein haftet nicht für die Schäden und Verluste, die Mitglieder bei Ausübung des Sports, bei der Benutzung von Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind.
2. Verursacht ein Mitglied Schäden an Vereinseigentum oder vom Verein genutzten Sportanlagen, so haftet es dafür.
3. Aus Entscheidungen der Organe des TSV können keine Ersatzansprüche hergeleitet werden.

§20 Geschäftsordnung

1. Die Organe des TSV führen ihre Geschäfte nach der für sie maßgebenden Geschäftsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist.

§21 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die eigens für diesen Zweck einberufen worden ist.
Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es:
a) der Vereinsvorstand mit einer Mehrheit von 3/4 ihrer Mitglieder beschlossen hat oder
b) von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sind. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so ist frühestens nach 14 Tagen eine neue Versammlung anzuberaumen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
4. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung hat durch Stimmzettel zu erfolgen, die enthalten müssen:
a) die Personalien des Abstimmenden (Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse)
b) die Meinung (ja = Auflösung, nein = Weiterbestehen oder Stimmenenthaltung)
5. Nach Prüfung und Anerkennung der Abstimmungsberechtigten durch den Vereinsvorstand ist die Auflösung des Vereins beschlossen, wenn die Mehrheit gemäß Punkt 4) sich für die Auflösung ausgesprochen hat.
6. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlage übersteigt, an die Gemeinde Tangstedt mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden muss.

§22 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Geändert gemäß Jahreshauptversammlung vom 26. März 2010.

______________ _______________ 1. Vorsitzende(r) Protokollant(in)